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Mietpreisbremse prüfen

Gilt in Ihrer Stadt die Mietpreisbremse, und ist Ihre Miete zu hoch? Der Rechner prüft Grenze, Ausnahmen und Vormiete und zeigt, wie viel Sie zurückfordern können.

Kurz gesagt Wo die Mietpreisbremse gilt, darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – außer bei Neubauten (Erstvermietung nach dem 01.10.2014), nach umfassender Modernisierung oder wenn schon der Vormieter mehr gezahlt hat.
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Fachlich geprüft am 12.10.2026 · Werte nach aktueller Rechtslage

Ihre Wohnung

Die Vergleichsmiete berechnen Sie mit dem Mietspiegel-Rechner.

Miete zu hoch: 137,50 € im MonatErlaubt sind höchstens 962,50 €. Mit einer Rüge in Textform können Sie die zu viel gezahlte Miete zurückfordern – rückwirkend bis zu 30 Monate ab Vertragsbeginn, wenn Sie innerhalb dieser Zeit rügen (§ 556g Abs. 2 BGB).
Höchstens erlaubte Kaltmiete962,50 €Ihre Miete 1.100,00 € · +25,7 % zur Vergleichsmiete
Vergleichsmiete (12,50 €/m² × 70 m²)875,00 €
+ 10 % (Grenze der Mietpreisbremse)962,50 €
Erlaubt962,50 €
Zu viel im Jahr1.650 €

Erlangen: Bayerische Mieterschutzverordnung vom 16.12.2025, gültig bis 31.12.2029.

Als PDF mit Ihren Zahlen · mit Tilgungsplan bzw. Verlauf, zum Ausdrucken oder für die Bank

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Häufige Fragen

Was ist die Mietpreisbremse?

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei einem neuen Mietvertrag höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Welche Gemeinden betroffen sind, legen die Länder per Verordnung fest.

Welche Ausnahmen gibt es?

Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung und Fälle, in denen schon der Vormieter mehr gezahlt hat – dann darf die Vormiete verlangt werden (§§ 556e, 556f BGB).

Wie fordere ich zu viel gezahlte Miete zurück?

Mit einer Rüge in Textform an den Vermieter. Rügen Sie innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, können Sie die Überzahlung seit Vertragsbeginn zurückfordern, sofern das Mietverhältnis dann noch besteht (§ 556g Abs. 2 BGB).