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Grundsteuer Mülheim-Kärlich

Hebesatz, Beispielrechnungen und Vergleich: So viel Grundsteuer zahlen Eigentümer – und über die Nebenkosten auch Mieter – in Mülheim-Kärlich.

Kurz gesagt Mülheim-Kärlich (Landkreis Mayen-Koblenz, Rheinland-Pfalz) erhebt die Grundsteuer B mit einem Hebesatz von 465 % (Berichtsjahr 2025). Je 100 € Grundsteuermessbetrag zahlen Eigentümer damit 465 € im Jahr. Damit liegt Mülheim-Kärlich unter dem Durchschnitt in Rheinland-Pfalz (488 %).
465 %Grundsteuer B
345 %Grundsteuer A
380 %Gewerbesteuer

Berichtsjahr 2025 · Quelle: Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland · 11.071 Einwohner

Ihre Grundsteuer in Mülheim-Kärlich

Ohne Bescheid? Mit Flächen schätzen

So viel Grundsteuer zahlen Sie in Mülheim-Kärlich

Rheinland-Pfalz rechnet nach dem Bundesmodell. Mit dem Hebesatz von 465 % ergibt das:

BeispielGrundsteuer im Jahrje Monat
Messbetrag 40 €
Messbetrag aus dem Grundsteuermessbescheid × Hebesatz
186,00 €15,50 €
Messbetrag 80 €
Messbetrag aus dem Grundsteuermessbescheid × Hebesatz
372,00 €31,00 €
Messbetrag 150 €
Messbetrag aus dem Grundsteuermessbescheid × Hebesatz
697,50 €58,13 €

Im Bundesmodell hängt der Messbetrag von Bodenrichtwert, Wohnfläche, Baujahr und Mietniveau ab – deshalb rechnen die Beispiele mit dem Messbetrag aus dem Bescheid.

Hebesatz Mülheim-Kärlich im Vergleich

Mülheim-Kärlich465 %
Landkreis Mayen-Koblenz (Mittel)505 %
Rheinland-Pfalz (Mittel)488 %

Mülheim-Kärlich hat den 222.-niedrigsten Hebesatz von 2.294 Gemeinden in Rheinland-Pfalz – 38 % der Gemeinden im Land verlangen mehr.

Entwicklung: 2024 lag der Hebesatz bei 465 %, 2025 bei 465 % (0 Punkte).

Grundsteuer im Landkreis Mayen-Koblenz

GemeindeHebesatz B
Trimbs465 %
Volkesfeld465 %
Welling465 %
Welschenbach465 %
Kretz465 %
Kottenheim465 %
Langscheid465 %
Kollig465 %
Weiler465 %
Urmitz465 %
Sankt Sebastian465 %
Kaltenengers465 %
Naunheim465 %
Einig465 %
Gappenach465 %
Gierschnach465 %
Wierschem465 %
Langenfeld465 %
Arft465 %
Hatzenport471 %
Löf479 %
Münstermaifeld485 %
Nickenich490 %
Lehmen500 %

So berechnet Rheinland-Pfalz die Grundsteuer

Bundesmodell: Grundsteuerwert (Ertrags- bzw. Sachwertverfahren) × Steuermesszahl × Hebesatz.

Grundlage: § 15 GrStG; Sachsen: SächsGrStMG; Saarland: GrStG-Saar; Berlin: Gesetz vom Juni 2024; Bremen: BremGrStMG; Thüringen: ThürGAnGrStR (ab 2027). Den Grundsteuermessbetrag stellt das Finanzamt fest; die Gemeinde Mülheim-Kärlich setzt mit ihrem Hebesatz die Steuer fest und verschickt den Grundsteuerbescheid.

In Rheinland-Pfalz dürfen Gemeinden für Wohn- und Nichtwohngrundstücke unterschiedliche Hebesätze beschließen.

Grundsteuer-Rechner Kaufnebenkosten in Rheinland-Pfalz

Grundsteuer-Rechner Mülheim-Kärlich für Ihre Website

Für die Website der Gemeinde, einer Hausverwaltung oder eines Vereins: Bürger rechnen mit dem Messbetrag aus ihrem Bescheid ihre Grundsteuer in Mülheim-Kärlich aus. Kostenlos, ohne Cookies und ohne Tracking, der Hebesatz bleibt automatisch aktuell.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Mülheim-Kärlich?

Der Hebesatz der Grundsteuer B (bebaute und baureife Grundstücke) beträgt in Mülheim-Kärlich 465 %, der Hebesatz der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) 345 %. Quelle: amtliche Realsteuerstatistik, Berichtsjahr 2025.

Wie berechne ich meine Grundsteuer in Mülheim-Kärlich?

Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag × 465 %. Den Messbetrag finden Sie im Messbescheid des Finanzamts. Rheinland-Pfalz nutzt das Bundesmodell: Grundsteuerwert (Ertrags- bzw. Sachwertverfahren) × Steuermesszahl × Hebesatz.

Wann ist die Grundsteuer in Mülheim-Kärlich fällig?

In der Regel vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Beträge bis 15 € werden meist am 15.08. in einer Summe, bis 30 € je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. fällig (§ 28 GrStG). Auf Antrag ist eine Jahreszahlung zum 01.07. möglich.

Gibt es in Mülheim-Kärlich unterschiedliche Hebesätze für Wohnen und Gewerbe?

Rheinland-Pfalz erlaubt den Gemeinden gespaltene Hebesätze. Für Mülheim-Kärlich ist in der amtlichen Statistik ein einheitlicher Satz von 465 % ausgewiesen; maßgeblich ist die aktuelle Hebesatzsatzung.