Fachlich geprüft von Benjamin Hemmati, Geprüfter Sachverständiger für Immobilienbewertung und Bauschadenbewertung (DGuSV e.V.) · Stand 05.10.2026
Die Kündigungsfrist: drei Monate
Für Mieter gilt bei unbefristeten Verträgen immer eine Frist von knapp drei Monaten (§ 573c Abs. 1 BGB). Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter sein, dann endet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats.
Beispiel: Geht die Kündigung bis zum 3. Werktag im März zu, endet der Vertrag am 31. Mai. Kommt sie einen Tag später, endet er erst am 30. Juni. Planen Sie deshalb einige Tage Puffer ein.
Die längeren Fristen von sechs oder neun Monaten nach langer Wohndauer gelten nur für den Vermieter. Eine Vereinbarung, die für Sie eine längere Frist vorsieht, ist unwirksam. Zulässig ist aber ein Kündigungsverzicht, mit dem beide Seiten für höchstens vier Jahre auf die Kündigung verzichten. Prüfen Sie Ihren Vertrag, ob er eine solche Klausel enthält.
Schriftform: Unterschrift statt E-Mail
Die Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB). Schriftlich heißt: auf Papier, mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, SMS, Messenger oder Fax ist unwirksam, selbst wenn der Vermieter sie liest.
Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben, müssen alle die Kündigung unterschreiben. Sie muss an alle Vermieter gerichtet sein, die im Vertrag stehen. Ein Grund ist für Mieter nicht nötig.
Schreiben Sie hinein: Namen, Adresse der Wohnung, Datum, den Satz, dass Sie fristgerecht zum nächstmöglichen Termin kündigen, und am besten das konkrete Enddatum. Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung und einen Termin für die Wohnungsübergabe.
Den Zugang beweisen
Entscheidend ist, wann die Kündigung beim Vermieter ankommt, nicht wann Sie sie abschicken. Im Streitfall müssen Sie den Zugang beweisen. Sichere Wege sind:
- Persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung auf einer Kopie
- Einwurf durch einen Boten, der den Inhalt kennt und den Einwurf bezeugen kann
- Einwurf-Einschreiben, das den Einwurf in den Briefkasten dokumentiert
Ein Übergabe-Einschreiben ist weniger geeignet: Ist der Vermieter nicht zu Hause, landet nur ein Benachrichtigungszettel im Briefkasten. Holt er den Brief zu spät ab, kann die Frist verpasst sein.
Karenzmonate: ein Mythos
Immer wieder heißt es, nach einer Kündigung gebe es „Karenzmonate“, in denen Mieter früher aus dem Vertrag kommen. Das Gesetz kennt so etwas nicht. Die Frist von drei Monaten gilt vollständig, und so lange müssen Sie auch die Miete zahlen.
Eine kürzere Frist ist nur möglich, wenn der Vermieter zustimmt. Halten Sie einen Aufhebungsvertrag mit konkretem Auszugsdatum schriftlich fest. Eine mündliche Zusage ist im Streitfall schwer zu beweisen.
Ein Sonderkündigungsrecht mit kürzerer Frist haben Sie etwa nach einer Mieterhöhung (§ 561 BGB) oder einer angekündigten Modernisierung (§ 555e BGB). Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Mieterhöhung prüfen.
Drei Nachmieter? Auch ein Mythos
Weit verbreitet ist die Annahme, man könne vorzeitig ausziehen, wenn man dem Vermieter drei Nachmieter vorschlägt. Einen solchen Anspruch gibt es nicht. Der Vermieter darf seinen neuen Mieter selbst auswählen und muss Ihre Vorschläge nicht annehmen.
Ausnahmen gibt es nur in zwei Fällen:
- Ihr Mietvertrag enthält eine Nachmieterklausel.
- Sie haben ein berechtigtes Interesse am vorzeitigen Auszug, etwa durch eine schwere Krankheit oder einen beruflich bedingten Umzug, und sind länger gebunden, zum Beispiel wegen eines Kündigungsverzichts. Dann kann der Vermieter verpflichtet sein, einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter zu akzeptieren.
Einen Nachmieter vorzuschlagen, schadet trotzdem nie. Viele Vermieter sind froh über eine nahtlose Vermietung.
Nach der Kündigung
- Termin für die Wohnungsübergabe vereinbaren und ein Protokoll mit Zählerständen erstellen.
- Prüfen, ob Sie renovieren müssen. Oft ist die Klausel unwirksam (Renovieren beim Auszug).
- Strom, Internet und Rundfunkbeitrag ummelden oder kündigen.
- Innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die neue Wohnung ummelden.
- Einen Nachsendeauftrag bei der Post einrichten und Banken, Versicherungen und Arbeitgeber informieren.
- Die Kaution zurückfordern (so geht es).
Bei der Übergabe geben Sie alle Schlüssel zurück, auch nachgemachte. Lassen Sie sich die Rückgabe im Protokoll bestätigen.
Ihre neue Wohnung finden Sie mit einem Suchauftrag oft schneller als andere.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist für Mieter?
Drei Monate. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats beim Vermieter sein, dann endet der Vertrag am Ende des übernächsten Monats (§ 573c BGB).
Kann ich meinen Mietvertrag per E-Mail kündigen?
Nein. Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 568 BGB). E-Mail, WhatsApp oder Fax sind unwirksam.
Kann ich früher ausziehen, wenn ich drei Nachmieter stelle?
Nein, einen solchen Anspruch gibt es nicht. Ausnahmen gelten nur bei einer Nachmieterklausel im Vertrag oder einem berechtigten Interesse bei langer Bindung.
Gibt es Karenzmonate bei der Kündigung der Wohnung?
Nein. Das Gesetz kennt keine Karenzmonate. Die Frist von drei Monaten gilt vollständig, außer der Vermieter stimmt einem früheren Auszug zu.
Müssen alle Mieter die Kündigung unterschreiben?
Ja. Stehen mehrere Personen im Mietvertrag, müssen alle die Kündigung unterschreiben, sonst ist sie unwirksam.
Rechtsgrundlagen: § 573c BGB (Kündigungsfristen) · § 568 BGB (Form der Kündigung) · § 126 BGB (Schriftform)
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.