So viel Grundsteuer zahlen Sie in Baden-Baden
Baden-Württemberg rechnet nach dem Bodenwertmodell. Mit dem Hebesatz von 345 % ergibt das:
| Beispiel | Grundsteuer im Jahr | je Monat |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus, 500 m² Grundstück Bodenrichtwert 341 €/m² (Mittelwert der Gemeinde) | 535,26 € | 44,61 € |
| Eigentumswohnung, 60 m² Grundanteil Bodenrichtwert 341 €/m² | 64,03 € | 5,34 € |
In Baden-Württemberg zählt nur der Boden: Fläche × Bodenrichtwert × 0,91 ‰ für Wohngrundstücke.
Hebesatz Baden-Baden im Vergleich
Baden-Baden hat den 698.-niedrigsten Hebesatz von 1.100 Gemeinden in Baden-Württemberg – 36 % der Gemeinden im Land verlangen mehr.
Entwicklung: 2024 lag der Hebesatz bei 490 %, 2025 bei 345 % (-145 Punkte).
Grundsteuer in der Region
So berechnet Baden-Württemberg die Grundsteuer
Bodenwertmodell: Grundstücksfläche × Bodenrichtwert × Steuermesszahl × Hebesatz.
Grundlage: §§ 38, 40 Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg. Den Grundsteuermessbetrag stellt das Finanzamt fest; die Gemeinde Baden-Baden setzt mit ihrem Hebesatz die Steuer fest und verschickt den Grundsteuerbescheid.
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Grundsteuer-Rechner Baden-Baden für Ihre Website
Für die Website der Gemeinde, einer Hausverwaltung oder eines Vereins: Bürger rechnen mit dem Messbetrag aus ihrem Bescheid ihre Grundsteuer in Baden-Baden aus. Kostenlos, ohne Cookies und ohne Tracking, der Hebesatz bleibt automatisch aktuell.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Baden-Baden?
Der Hebesatz der Grundsteuer B (bebaute und baureife Grundstücke) beträgt in Baden-Baden 345 %, der Hebesatz der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) 1035 %. Quelle: amtliche Realsteuerstatistik, Berichtsjahr 2025.
Wie berechne ich meine Grundsteuer in Baden-Baden?
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag × 345 %. Den Messbetrag finden Sie im Messbescheid des Finanzamts. Baden-Württemberg nutzt das Bodenwertmodell: Grundstücksfläche × Bodenrichtwert × Steuermesszahl × Hebesatz.
Wann ist die Grundsteuer in Baden-Baden fällig?
In der Regel vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Beträge bis 15 € werden meist am 15.08. in einer Summe, bis 30 € je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. fällig (§ 28 GrStG). Auf Antrag ist eine Jahreszahlung zum 01.07. möglich.